Im Bundesgesetzblatt Nr. 42 vom 28. Juli 2011 wurde die neueste Fassung zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens
für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien veröffentlicht. Den erschienenen Originalgesetzestext finden Sie
hier.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte können Sie als PDF
hier .
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (EEG 2009) ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Der Zweck ist es, den Anteil der
erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent zu steigern.
Die Kernelemente des EEG sind:
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr
Netz anzuschließen. Das EEG definiert feste Tarife, mit denen Netzbetreiber die Einspeisung von Strom, z. B. aus solarer
Strahlungsenergie, vergüten müssen. Die DC-Nennleistung, also die installierte Modulleistung, ist dabei die
Berechnungsgrundlage für den Energieversorger.
Seit dem 1. Januar 2009 müssen Photovoltaikanlagen, für die eine Vergütung gemäß dem EEG gezahlt wird, vom Betreiber der
Bundesnetzagentur gemeldet werden. Ohne diese Meldung ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet die Vergütung in Höhe des EEG zu zahlen.
Anlagenart bis 30 kW
Anlagenart 100 kW bis 1 MW
Anlagenart 30 bis 100 kW
Anlagenart über 1 MW
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@ Marcel Bauer